Wie viel zahlst du für die gesetzliche Krankenversicherung?
Wenn du angestellt arbeitest und gesetzlich versichert bist, richtet sich dein monatlicher Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach deinem Einkommen.
Der allgemeine Beitragssatz liegt derzeit bei 14,6 Prozent deines Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) plus individueller Zusatzbeiträge, die je nach Krankenkasse unterschiedlich sind und 2024 bei durchschnittlich weiteren 1,7 Prozent deines Einkommens (bis zur BBG) liegen. Der Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitrags 2025 wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung auf +0,8 Prozent geschätzt, womit er im nächsten Jahr bei 2,5 Prozent liegen würde.
Zusätzlich zahlst du die Pflegeversicherung, deren Beitrag von der Anzahl deiner Kinder abhängt und zwischen 4,0 Prozent (keine Kinder) und 2,4 Prozent (ab 5 Kindern) liegt. Auch der Pflegebeitrag soll erhöht werden: Die Erhöhung soll bei 0,15 Prozent liegen und jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse betreffen.
Als Angestellter in der gesetzlichen Krankenkasse übernimmt dein Arbeitgeber 50% deiner Krankenkassenbeiträge. Bei der Pflegeversicherungsbeiträge übernimmt der Arbeitgeber 2024 1,7 Prozent, so dass der Arbeitnehmerbeitrag derzeit, je nach Kinderanzahl, 0,7-2,3 Prozent deines Einkommens bis zur BBG beträgt.
2025 rechnen wir mit einer Erhöhung der Pflegeversicherung von 0,2 Prozent, wodurch der Arbeitgeberzuschuss auf 1,8 Prozent steigen würde und dein Anteil als Arbeitnehmer bei 0,8 - 2,4 Prozent liegen würde.
Wer zahlt den Höchstbeitrag?
Der Höchstbeitrag wird für gesetzlich Versicherte ab einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (kurz BBG) fällig. Diese Einkommensgrenze legt fest, bis zu welchem Jahreseinkommen du Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) entrichten musst.
Für dich ist der GKV-Höchstbeitrag nicht relevant, denn diese Einkommensgrenze liegt aktuell bei 62.100 Euro (brutto) jährlich und steigt 2025 auf 66.150 Euro (brutto) jährlich.
Wie entwickelt sich die Beitragsbemessungsgrenze und der Höchstbeitrag in der GKV?
Wie hoch die Beitragsbemessungsgrenze und damit der Höchstbeitrag ausfällt, entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Grundlage der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung jedes Jahr neu. Der Grund: Diese Rechengröße wird an die allgemeine Einkommensentwicklung in Deutschland angepasst.
Der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist durch die stetigen Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze sowie des
Ein Beispiel verdeutlicht wie sehr: Seit 2010 ist der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung inkl. Pflegeversicherung um 54 Prozent für Kinderlose gestiegen.
Auch 2025 steigt der GKV-Höchstbeitrag erneut. Das liegt an der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenze und dem erhöhten Zusatzbeitrag.
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2024 bei 5.175,00 Euro monatlich beziehungsweise 62.100 Euro (brutto) jährlich und steigt 2025 abermals deutlich im Vergleich zum Vorjahr auf 5.175,00 Euro monatlich beziehungsweise 66.500 Euro (brutto) jährlich an.
8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent erwartet.
Wenn die Löhne steigen, steigt also auch die Beitragsbemessungsgrenze – und damit der Höchstbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Der Anstieg des Zusatzbeitrags ist mit den gestiegenen Kosten in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären. Ein Mittel, um diese Kosten zu decken, ist den Zusatzbeitrag anzuheben.
Wie wirken sich Kinder auf den GKV-Beitrag aus?
Ab dem 23. Lebensjahr zahlen gesetzlich Versicherte einen Beitrag zur verpflichtenden Pflegeversicherung. Auch dieser wird abhängig vom Einkommen berechnet, der Beitragssatz variiert aber in der Höhe hängt je nach Anzahl der Kinder der gesetzlich Versicherten. Kinderlose zahlen mit 4,0 Prozent einen höheren Beitragssatz als gesetzlich Versicherte mit Kindern, die nur zwischen 2,40 und 3,40 Prozent für die gesetzliche Pflegeversicherung zahlen. Der Arbeitgeber beteiligt sich unabhängig der Kinderanzahl mit einem Zuschuss von 1,7 Prozent.
Wenn du keine Kinder hast, beeinflusst es den Höchstbeitrag (inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag) folgendermaßen