Familienversicherung: Wo ist die Einkommensgrenze?
Die Familienversicherung ist eine Besonderheit der gesetzlichen Krankenkassen: Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du Kinder und Partner kostenlos mitversichern. Aber wo liegen die Einkommensgrenzen der Familienversicherung? Bis zu welchem Alter dürfen Kinder in der Familienversicherung bleiben?
ARTIKEL FACHLICH GEPRÜFTvon unseren PKV-Experten
Inhalt des Ratgebers
Zusammenfassung zur Einkommensgrenze in der Familienversicherung
Mit der Familienversicherung können Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden
Die Einkommensgrenze in Höhe von 505 Euro pro Monat darf von den Mitversicherten nicht überschritten werden
Stiefkinder und Enkelkinder können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls familienversichert werden
Wird längerfristig die Einkommensgrenze überschritten, müssen die Familienmitglieder eine eigene Krankenversicherung abschließen
Familienversicherung: Welche Einkommensgrenzen gelten für Kinder und Partner:innen?
Die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen ist für Kinder und Partner/Partnerinnen gedacht, die wenig oder gar nichts verdienen. Sie soll also den Geldbeutel der Familien entlasten, damit am Ende des Geldes nicht zu viel Monat übrig ist. Geregelt ist die Familienversicherung im SGB V § 10.
Wie viel darf man verdienen, um noch familienversichert zu sein?
Kinder und Partner/Partnerinnen dürfen im Jahr 2024 maximal 505 Euro im Monat verdienen. Die Einkommensgrenze der Familienversicherung ändert sich jedes Jahr, weil sie vom Durchschnittsgehalt der Deutschen abhängt und das Jahr für Jahr schwankt.
Reguläres Beschäftigungsverhältnis
Wenn ein Familienmitglied in einem regulären Beschäftigungsverhältnis steht, erfolgt die Berechnung des Einkommens zur Prüfung der Einkommensgrenze oft auf Grundlage des Bruttoverdienstes. Dabei können auch Werbungskosten eine Rolle spielen. Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen, wie beispielsweise Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten. Diese Kosten können in der Einkommensberechnung berücksichtigt werden, um das zu versteuernde Einkommen zu mindern und möglicherweise unter die Einkommensgrenze für die Familienversicherung zu gelangen.
Von dem Gehalt kannst du also den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 Euro abziehen. Sollten höhere Werbungskosten vorliegen, auch mehr.
Bezieht man den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gleich in die Einkommensberechnung ein, erhöht sich der Betrag auf 585 Euro pro Monat.
Selbstständigkeit
Selbstständige Personen haben in der Regel ein eigenes Einkommen, das nicht von einem Arbeitgeber gezahlt wird. Dieses Einkommen kann stark variieren und unterliegt oft keiner festen monatlichen Summe.
In Bezug auf die Familienversicherung gilt, dass die Einkommensgrenze in der Regel auf das zu versteuernde Einkommen abzielt. Selbstständige müssen daher ihre Einnahmen und Ausgaben sorgfältig dokumentieren, da sie oft auch Werbungskosten geltend machen können, um ihr zu versteuerndes Einkommen zu reduzieren.
Wenn das Einkommen aus der Selbstständigkeit die Einkommensgrenze für die Familienversicherung regelmäßig überschreitet, sind die Familienmitglieder nicht mehr familienversichert und müssen eine eigene Krankenversicherung abschließen.
Minijob und Studentenjob
Minijobs und viele Studentenjobs sind meistens kein Problem, wenn Frau, Mann oder Kind in die Familienversicherung möchte. Denn es zählen die Einkünfte nach Abzug aller Ausgaben.
Personen, die einen Minijob ausüben, haben ein begrenztes monatliches Einkommen, das in der Regel unter der Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt. Dies bedeutet, dass sie sich weiterhin über die Familienversicherung eines Elternteils beziehungsweise eines Lebenspartners versichern können, vorausgesetzt, sie erfüllen die übrigen Voraussetzungen.
Studentenjobs sind oft von begrenztem Umfang und führen in der Regel nicht zu einem hohen Einkommen. Studenten, die neben ihrem Studium jobben, können daher oft ebenfalls in der Familienversicherung bleiben, solange ihr eigenes Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Du kannst nicht mehr in der Familienversicherung mitversichert werden?
Wenn du aus der Familienversicherung ausgeschieden bist, kann es eine sehr gute Option sein, auf eine maßgeschneiderte private Krankenversicherung auszuweichen. Gerade Studenten können mit unserem Tarif ohne Eigenbeteiligung monatlich einiges einsparen. Entdecke jetzt unsere Tarife!
Das Gesamteinkommen setzt sich zwar hauptsächlich, aber nicht nur aus dem regelmäßigen Brutto-Gehalt zusammen. Neben dem Brutto-Gehalt gehören zum Gesamteinkommen:
Weihnachtsgeld
Abfindungen
Zinserträge (z.B. aus Börsengewinnen , sofern der Sparerfreibetrag von 801 Euro für Alleinstehende bzw. für 1.602 Euro für gemeinsam veranlagte Ehegatten überschritten wird)
Wichtig: Es gelten die Einkünfte nach Abzug aller Ausgaben. Solltest du also eine Wohnung vermieten, kannst du zunächst alle Ausgaben wie etwa Handwerkerkosten abziehen. Nur was danach übrig bleibt, gilt als Einkommen.
Wer also wenig arbeitet, aber zum Beispiel eine Wohnung geerbt hat und regelmäßig Mieteinnahmen hat, rutscht recht schnell über die Einkommensgrenze der Familienversicherung. Auch eine Stundenerhöhung bei geringfügigem Verdienst kann rasch dazu führen, dass Mann, Frau oder Kind sich selbst versichern muss.
Bei Fragen zum Thema Einkommensgrenze bei der Familienversicherung kannst du dich auch direkt an deine gesetzliche Krankenkasse wenden.
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Einkommensgrenze der Familienversicherung überschritten – und nun?
Wenn die Einkommensgrenze der Familienversicherung einmalig überschritten ist, ist das erst einmal kein Problem. Zumindest dann, wenn die höheren Einnahmen nicht vorhersehbar waren und es sich nicht um Dauereinkünfte handelt. Sonst würde eine kleine Unregelmäßigkeit dazu führen, ein womöglich jahrelang bestehendes Versicherungsverhältnis ändern zu müssen.
Toleriert werden Ausreißer, solange sie nicht länger als drei Monate andauern. Wer längerfristig mehr Einnahmen bezieht, muss sich selbst versichern.
Wie wirken sich schwankende Einnahmen von Selbstständigen auf die Einkommensgrenze aus?
Sagen wir, Susanne hat sich gerade als freischaffende Künstlerin selbstständig gemacht. Die Einnahmen schwanken stark: In manchen Monaten verdient sie kaum etwas, in anderen lässt ein Großauftrag die Kasse klingeln. Susanne ist bei ihrem Mann familienversichert und fragt sich nun, wie sie mit diesen Unregelmäßigkeiten umgehen soll.
Normalerweise funktioniert die Kalkulation über eine Schätzung des zu erwartenden Gesamteinkommens. Da Susanne keine Glaskugel zu Hause hat, ist diese Schätzung natürlich vage. Aber sobald sie schon ein paar Jahre im Geschäft ist, kann sie sich zumindest auf das Einkommen des letzten Jahres beziehen. Tatsächlich ist der Einkommenssteuerbescheid des letzten Jahres maßgeblich für die Krankenkassen. Ob die Einkommensgrenze der Familienversicherung überschritten werden, wird also jährlich und nicht monatlich beurteilt.
Nur flattert der leider immer recht spät ins Haus. Reiche ihn am besten sofort bei deiner Krankenkasse ein, wenn er dir vorliegt. Falls der Bescheid ein höheres Einkommen dokumentiert und du die Einkommensgrenzen reißt, musst du die Familienversicherung womöglich rückwirkend verlassen. Werde am besten selbst aktiv, sobald sich deine Situation ändert, da du sonst schlimmstenfalls Beiträge nachzahlen musst.
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Mit dem Einkommenssteuerbescheid wird beurteilt, ob die Einkommensgrenze der Familienversicherung überschritten wird
Kann das Kind auch familienversichert werden, wenn ein Partner in der PKV ist?
Nehmen wir an, die Fachverkäuferin Beate ist auf Teilzeit-Basis angestellt, ihr Mann Thomas ist Unternehmer und privat versichert. In dem Fall kann Beate das gemeinsamen Kind Paul nur unter bestimmten Bedingungen bei sich selbst familienversichern.
Die Voraussetzungen für die Familienversicherung sind erfüllt, wenn
Thomas nicht mehr als 5.362,50 Euro brutto pro Monat verdient (hier gilt das oben bereits erwähnte Gesamteinkommen inklusive potentieller Mieteinnahmen und Co.). Oder wenn:
Beates Lohn höher als Thomas Einkommen ist.
In vielen Fällen wird es wohl so sein, dass der privat versicherte Partner oder die Partnerin ein höheres Einkommen erzielt als der gesetzlich Versicherte.
In diesem Fall greift die Familienversicherung der GKV für das Kind nicht. Das Kind muss dann entweder separat gesetzlich oder privat versichert werden.
Stief- und Enkelkinder in der Familienversicherung
Stief- und Enkelkinder können unter denselben Voraussetzungen wie leibliche Kinder in die Familienversicherung aufgenommen werden, sofern sie im gleichen Haushalt wie das Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung leben.
Wenn der oder die Versicherte und das Stief- oder Enkelkind nicht im selben Haushalt leben, gilt folgende Regel: Die Person, die beabsichtigt, das Kind in der Familienversicherung aufzunehmen, muss für mehr als die Hälfte des finanziellen Bedarfs des Kindes aufkommen. Dieser sogenannte "Unterhaltsbedarf" variiert je nach Alter des Kindes.
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr: 480 Euro
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: 551 Euro
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 645 Euro
Wann kann ich mein Neugeborenes familienversichern?
Du hast die Möglichkeit, die Familienversicherung für dein Kind sowohl vor als auch nach der Geburt zu beantragen. Die Familienversicherung tritt ab dem Geburtstag des Kindes in Kraft. Falls du und der andere Elternteil unterschiedliche Namen haben, benötigst wir die Geburtsbescheinigung. Diese bekommst du vom Standesamt.
Weitere Voraussetzungen der Familienversicherung
Das Einkommen ist nicht der einzige Faktor, der bestimmt, ob dein Kind oder Partner/Partnerin bei dir umsonst mitversichert sein kann. Die Person, die du mitversichern möchtest, muss außerdem in Deutschland wohnen und du musst für diese Person verantwortlich sein.
Das ist zum Beispiel bei folgenden Personen der Fall:
Ehegatten
Lebenspartner:innen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
leibliche Kinder bis zum 23. Lebensjahr (sofern sie nicht arbeiten) oder bis zum 25. Lebensjahr (sofern sie sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr machen)
Stiefkinder und Enkel (sofern sie nicht im selben Haushalt leben, muss der Hauptversicherte für den Großteil des Unterhalts verantwortlich sein, damit die Familienversicherung greift)
behinderte Kinder, die sich nicht selbst versorgen können (ohne Altersgrenze)
Lebt dein Kind nicht mehr im selben Haushalt wie du, weil es zum Studieren in eine andere Stadt gezogen ist, kann es also trotzdem in der Familienversicherung bleiben. Zumindest solange das Studentengehalt mau ist und das Kind nicht übermäßig lange studiert.
Übrigens: Bei unverheirateten Paaren oder Alleinstehenden greift automatisch die Familienversicherung, wenn das Kind geboren wird. Leben Mann und Frau ohne Trauschein zusammen, kann einer der beiden dagegen nicht familienversichert werden. Eine Hochzeit wäre notwendig.
Unser Fazit
Grundsätzlich ist es natürlich praktisch, das Kind schnell mal eben in die Familienversicherung aufzunehmen. Aber die Familienversicherung hat recht enge Einkommensgrenzen, die rasch überschritten werden können. Ist das der Fall, zum Beispiel weil die Selbstständigkeit nach einer mauen Anfangsphase auf einmal richtig gut läuft, steht eine eigene Versicherung an. Selbstständige haben grundsätzlich die Wahl und können sich auf Wunsch auch privat versichern. Das gilt bereits ab der Existenzgründung!
Was ottonova dir erstattet (die gesetzliche Krankenversicherung aber nicht)
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In der Familienversicherung können Ehepartner, Lebenspartner und Kinder ohne eigenes Einkommen versichert werden, solange ihr eigenes Einkommen die festgelegte Einkommensgrenze (485 Euro pro Monat) nicht überschreitet.
In der Regel können Stief- und Enkelkinder unter bestimmten Bedingungen in die Familienversicherung aufgenommen werden. Die genauen Voraussetzungen können jedoch je nach Krankenkasse und individueller Situation variieren, daher ist es ratsam, sich direkt bei der gesetzlichen Krankenversicherung nach den konkreten Bedingungen zu erkundigen.
HIER SCHREIBTJeannette Stowasser
Jeannette ist Online-Redakteurin für Gesundheit und schreibt seit 2011 Artikel, E-Books und Whitepaper zu den verschiedensten medizinischen Themen.