Was ist Dienstunfähigkeit?
Nach dem Bundesbeamtengesetz § 44 Abs. 1 werden Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn sie aufgrund ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre Dienstpflichten dauerhaft zu erfüllen.
Dienstunfähig sind Beamte und Beamtinnen auch, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben und nicht abzusehen ist, dass die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt ist.
Zwar stellt der Arzt oder die Ärztin deinen Gesundheitszustand fest – die abschließende Entscheidung über die Dienstunfähigkeit fällt allerdings der Dienstherr. Die Diagnose durch einen Facharzt ist hierbei unzureichend. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit muss durch einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin erfolgen.
Teildienstfähigkeit und Teildienstunfähigkeit
Eine Teildienstfähigkeit bzw. Teildienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter oder eine Beamtin ihre Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, aber noch zu mindestens 50 Prozent erfüllen können. Teildienstunfähige Beamte und Beamtinnen können also mindestens die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit nachkommen. In einigen Fällen kann es auch zu einer Versetzung in ein anderes Amt kommen. In der Regel erhält der/die betroffene Bedienstete eine geringere Besoldung, da dieser nur noch anteilig im Amt ist.
Welche Berufsgruppen sind von Dienstunfähigkeit betroffen?
Die Dienstunfähigkeit betrifft lediglich Beamte und Beamtinnen. Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gelten dagegen die Regelungen der Berufsunfähigkeit. Nach ihrem Aufgabenbereich werden Beamte und Beamtinnen in folgende Berufsgruppen eingeteilt:
Häufige Gründe für eine Dienstunfähigkeit
Die häufigsten Gründe für eine Dienstunfähigkeit bei Beamten unterteilen sich in körperliche und psychische Erkrankungen.
Zu den körperlichen Erkrankungen, die zu einer Dienstunfähigkeit führen können, zählen zum Beispiel:
- Erkrankungen des Bewegungsapparats (Rückenleiden, Arthrose, Bandscheibenvorfall)
- Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (Herzinfarkt, Schlaganfall, Bluthochdruck)
- Erkrankungen des Nervensystems (Multiple Sklerose, Parkinson, Epilepsie)
- Erkrankungen der Sinnesorgane (Seh- und Hörverlust, Sprachstörungen)
Bei den psychischen Erkrankungen werden beispielsweise Depressionen, Angststörungen oder Psychosen aufgeführt.
Die Häufigkeit der einzelnen Erkrankungen hängt von der jeweiligen Berufsgruppe ab.
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Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit
Berufsunfähig bist du, wenn du über längere Zeit keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausführen kannst. Dienstunfähig bist du, wenn du deinem Dienstherrn keine Dienste mehr erbringen kannst.
Beispiel: Ein körperlich beeinträchtigter Soldat kann seine dienstlichen Pflichten nicht mehr erfüllen, könnte jedoch anderen Tätigkeiten nachgehen.
Finanzielle Ansprüche bei Dienstunfähigkeit
Bist du Beamter oder Beamtin auf Lebenszeit und der Amtsarzt oder die Amtsärztin stellt eine Dienstunfähigkeit fest wirst du in den Ruhestand geschickt und erhältst ein Ruhegehalt. Je länger du im Dienst bist, desto höher fällt dieses aus.
Beamte und Beamtinnen auf Zeit oder auf Probe werden dagegen aus dem Dienst entlassen und erhalten vielleicht eine Erwerbsminderungsrente.
Um dich vor finanziellen Verlusten bei Dienstunfähigkeit zu schützen, ist es ratsam, eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte (mit Diienstunfähigkeitsklausel) abzuschließen: eine sogenannte Dienstunfähigkeitsversicherung.
Berechnung des Ruhegehalts
Beamte, die dienstunfähig werden, haben Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben. Es ergibt sich aus dem erzeugten Ruhegehalt, der amtsabhängigen Mindestversorgung und der amtsunabhängigen Mindestversorgung.
Das erdiente Ruhegehalt berechnet sich aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und dem entsprechenden Ruhegehaltssatz. Dieser beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 %. Der maximale Ruhegehaltssatz liegt jedoch bei 71,75 %.
Die amtsabhängige Mindestversorgung beträgt 65 % der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 4. Dies entspricht in der Regel einem Betrag von rund 1.500 Euro brutto im Monat. Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt 35 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge. Also einem Betrag von rund 700 Euro brutto im Monat.
Maßgeblich für das auszuzahlende Ruhegehalt ist der höchste der drei ermittelten Beträge.